Wie es mit dem Elterngeld bei Zwillingen aussieht und ob man doppeltes Elterngeld bei Zwillingen bekommt, möchte ich mit diesem kleinen Artikel klären. Rein von der Logik her wäre es ja durchaus angebracht doppeltes Elterngeld zu kassieren, da man ja auch Zwillinge hat. Trotzdem gibt es bei der Sache eine recht komplexe Regelung, welche ich hiermit probiere anschaulich und verständlich darzustellen. Bisher gab es nämlich keine genaue Regelung für das Elterngeld bei Zwillingen. Daher haben viele Ämter den Sachverhalt so interpretiert, dass es kein doppeltes Elterngeld bei Zwillingen gibt. Stattdessen gewährleisteten die Ämter neben dem normalen Elterngeld einen festen Zuschlag von 300 Euro pro Mehrling. Im Juni 2013 entschied dann schließlich das Bundessozialgericht, dass Zwillingseltern für jedes Kind einen Elterngeldanspruch haben. Der Entschluss dieser Regelung zeigte, dass die Eltern für jedes einzelne Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat Anspruch auf Elterngeld haben. Grundsätzlich kommt es hierbei trotzdem auf den Zeitpunkt der Geburt ihrer beiden Kinder an. Sind Ihre Kinder zwischen Juni 2013 und dem 1. Januar 2015 geboren, erhalten Sie dieses doppelte Elterngeld. Leider müssen dafür beide Eltern in Elternzeit gehen und für jeweils ein Kind das Geld beantragen. Geht aber nur ein Elternteil in Elternzeit und beantragt das Geld, so gibt es volles Elterngeld und einen Mehrlingszuschlag. Zusätzlich gibt es noch einen verminderten Satz für das zweite Kind. Für Geburten ab dem 1. Januar 2011 können rückwirkend zusätzliche Elterngeldansprüche gefordert werden. Dafür gibt es aber ein Fälligkeitsdatum. So müssen Sie beispielsweise für Geburten aus dem Jahre 2011 den Antrag bis zum 31.Mai.2015 bei der örtlichen Elterngeldstelle einreichen. Sind Ihre Kinder aber nach dem 01.01.2015 geboren, gilt für Sie schon die Neuregelung des Elterngeldes bzw. der Elternzeit. Dies nennt sich „Elterngeld Plus“. Dieses „Elterngeld Plus“ bedeutet für Sie, dass Sie für eines Ihrer Kinder das Elterngeld bezahlt bekommen, während das andere Kind leer ausgeht. Trotz alledem ist der Mehrlingszuschlag noch gültig und kann ohne Probleme angefordert werden.
Weiterführende Links:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=202246.html (Erklärung vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)